Abbuchung der Kfz-Steuer
Schon seit dem 01.07.2010 besteht bei der Zulassung eines Fahrzeuges die Verpflichtung eine Kontoverbindung für die Abbuchung der Kfz-Steuer zu benennen.
Begründet wird dies damit, dass das bei einer Fahrzeugveräußerung entstehende Guthaben schließlich auch wieder erstattet werden müsse. Dadurch erhält der Verkäufer seine zu viel bezahlte Kfz-Steuer schneller zurück.
Schade nur, dass die amtlichen Gebühren nicht gleich mit abgebucht werden können. Diese sind noch immer in Bar oder per EC-Karte am Kassenautomaten zu bezahlen.
Das gute alte Kassenhäusschen gibt es leider nicht mehr.