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Aktuelles Gerichtsurteil über Bilder im Online-Autohandel!

Ein Gericht entschied gerade in einem Rechtsstreit, Bildmaterial in Online – Inseraten muss identisch mit dem tatsächlich angebotenen Auto sein. Zeigen dem Online-Inserat anhängige Fotos eine andere Ausstattung des Fahrzeuges, habe der Käufer grundsätzlich den Anspruch, das Auto zu erhalten, was ihm gezeigt und verkauft wurde, so ein Sprecher des BGH. Im Übrigen sei dies im Paragraph §439 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ausdrücklich geregelt.
Der Bundesgerichtshof stärkte jetzt die Rechte der Autokäufer und stellte klar, schließt der Verkäufer bestimmte Ausstattungsmerkmale nicht ausdrücklich schriftlich im Inserat aus, gehört alles was auf den Fotos im Inserat des angebotenen Fahrzeuges zusehen ist, zur Ausstattung des jeweiligen Autos.

Im vorliegenden Fall erwarb eine Käuferin bei einem Autohaus einen sogenannten Unfallwagen. Ein KFZ-Sachverständiger wurde vom Autohaus beauftragt dieses Fahrzeug im Internet anzubieten und zu verkaufen.  Die Fotos im Internet zeigten deutlich eine eingebaute Standheizung, die in der Fahrzeugbeschreibung aber nicht erwähnt wurde. Bevor der Käuferin das Fahrzeug übergeben wurde, demontierte das Autohaus die angesprochene Standheizung mit der Begründung, diese nicht mit verkaufen zu wollen. Schließlich wurde die Standheizung ja auch nicht ausdrücklich in der Fahrzeugbeschreibung erwähnt und nach Meinung des Verkäufers, demnach nicht Bestandteil des Angebotes.

Die Käuferin war aber laut der Fotos davon ausgegangen und begründete ihre Kaufentscheidung mit diesem Ausstattungsmerkmal. Sie wollte die Standheizung ersetzt bekommen, verklagte jedoch in diesem Fall den Falschen, den KFZ-Sachverständigen. Für die Erstattung der Kosten ist aber ausschließlich der Verkäufer (Autohaus) haftbar, nicht jedoch der Sachverständige, der lediglich im Auftrag des Verkäufers den Wagen im Internet anbot. Demnach war im vorliegenden Fall der Gerichtsweg durch alle drei Instanzen für die Käuferin umsonst.

Allerdings stellte letztlich das BGH klar, dass der Verkäufer das Fahrzeug so hätte verkaufen müssen, wie es zumindest auf einem Foto gezeigt wurde. Demnach kann nun die Käuferin vom Verkäufer den Einbau der alten Standheizung verlangen. Sollte dies nicht mehr möglich sein, müsse das Autohaus ein gleichwertiges Teil einbauen. Verweigert der Verkäufer den Einbau, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.

Demnach gilt, für den Verkäufer eines im Internet angeboten Produkts, ist das Bildmaterial genauso bindend, wie der Beschreibungstext. Ein Käufer muss sich darauf verlassen können, dass die Ware die er erhält, identisch mit der Ware ist, die Ihm beschrieben wurde (Urteil: Az. VIII ZR 346/09).

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